Steuern sparen beim Umzug - So funktioniert'sSeien wir mal ehrlich, ein Umzug macht keiner gern. Doch oftmals ist es aus beruflichen oder familiären Gründen einfach notwendig seine alte Heimat hinter sich zu lassen. Da kommt es gelegen, dass manche Kosten für den Umzug von der Steuer abgesetzt werden können. Wer sich also auskennt, kann somit bares Geld sparen. Man unterscheidet einen Umzug dahingehend, ob er privat oder beruflich veranlasst ist. Umzug aus beruflichen Gründen Eine berufliche Veranlassung des Umzugs liegt vor, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
Ist Ihr Umzug also beruflich veranlasst, bleibt die Frage zu klären, welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können und welche Pauschalen für Umzugskosten gelten. Dabei ist es immer sinnvoll, wenn Sie die Belege über die entsprechenden Ausgaben aufbewahren und dem Finanzamt spätestens auf Verlangen zukommen lassen können. Die berufliche Mobilität wird in Deutschland steuerlich belohnt. Als Werbungskosten können Arbeitnehmer beispielsweise ansetzen:
Das bedeutet für Sie, dass Sie auch Werbungskosten ansetzen können, wenn Sie kein Umzugsunternehmen beauftragen. In diesem Fall können Sie beispielsweise die Kosten für die Miete des Transporters oder die Miete für die Umzugskisten und das Umzugszubehör von Foxybox, die Sie für Ihren Umzug angemietet haben in der Anlage N Ihrer Steuererklärung unter „Werbungskosten“ eintragen. Somit sparen Sie sich mit der Anmietung unserer Umzugsboxen nicht nur eine Menge Nerven, sondern bei einem beruflich veranlassten Umzug auch noch Steuern. Wichtig ist: Selbstverständlich können Sie nur solche Umzugsausgaben geltend machen, die Sie auch tatsächlich getragen haben. Wenn Ihr Arbeitgeber den Umzug bezahlt, können Sie diese Ausgaben nicht absetzen, da Sie diese wirtschaftlich nicht getragen haben. Umzug ohne berufliche Veranlassung Selbst wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, können Sie einen Teil Ihrer Umzugskosten steuerlich geltend machen. Manche Ausgaben im Rahmen Ihres Umzugs gelten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG, die sich steuermindernd auswirken. Darunter fallen beispielsweise die Kosten der Umzugsspedition. Voraussetzung ist, dass Sie eine schriftliche Rechnung erhalten haben und die Bezahlung per Überweisung getätigt haben. Eine Barzahlung ist für die steuerliche Anerkennung nicht ausreichend. Vom Finanzamt erhalten Sie 20 Prozent der Aufwendungen zurück. Es werden maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr gefördert, sodass Sie maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung erhalten können. Absetzen können Sie allerdings nur die Lohnkosten, nicht die Kosten für sonstiges Umzugsmaterial. Beispiel: Sie haben 1.100 Euro für ein Umzugsunternehmen per Überweisung bezahlt. Diese unterteilen sich in 1.000 Euro Lohnkosten und 100 Euro für sonstige Umzugskosten. Steuerlich wirken sich nur die 1.000 Euro Lohnkosten aus. 20 Prozent der Lohnkosten, also 200 Euro, können Sie direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Sie sparen somit 200 Euro!
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